AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
6. Juli 2015
Pensionskasse: Kapitalauszahlung darf nur ermäßigt besteuert werden

Pensionskasse: Kapitalauszahlung darf nur ermäßigt besteuert werden

Arbeitnehmer, die sich beim Eintritt in den Ruhestand für eine Kapitalauszahlung ihrer betrieblichen Altersversorgung entscheiden, müssen diesen Betrag nur ermäßigt versteuern. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Im Jahr 2003 hatte die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung vereinbart. Dazu wurde zu Ihren Gunsten ein Altersvorsorgevertrag mit einer Pensionskasse abgeschlossen. Zur Entrichtung der Beiträge wurde (steuerbefreiter) Arbeitslohn an die Pensionskasse abgeführt. Mit Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2010 erhielt die Klägerin – auf ihren Wunsch – die betrieblichen Altersversorgungsleistungen aus der Pensionskasse nicht monatlich, sondern in einem Einmalbetrag (rund 17.000 Euro) ausgezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Zahlung der Pensionskasse mit dem vollen Steuersatz zu veranlagen sei. Dem widersprach die Klägerin und verlangte eine ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten „Fünftelregelung“ (§ 34 EStG).

Gesetzliche Rentenversicherung und bAV steuerlich gleich zu behandeln

Auch das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz war der Auffassung, dass die Zahlung der Pensionskasse nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürfe. Dies sei – so das FG – nicht nur nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, sondern auch mit Rücksicht auf die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz geboten. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz), wenn man Kapitalzahlungen aus der sogenannten Basisversorgung (zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherung) und Zahlungen aus der beruflichen Altersversorgung (zum Beispiel Pensionskasse) unterschiedlich behandle. Für entsprechende (Einmal-)Kapitalzahlungen aus der sogenannten Basisversorgung habe der Bundesfinanzhof (BFH) nämlich bereits entschieden, dass sie nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürften. (kb)

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2015, Az.: 5 K 1792/12